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Satzung

Auf der Mitgliederversammlung am 27. Mai 2019 haben wir unsere neue Satzung beschlossen. Die Satzungsneufassung war notwendig geworden, um diese an die aktuellen Erfordernisse einer Vereinssatzung anzupassen und die Voraussetzung dafür zu schaffen, dass der Arko e.V. auch weiterhin den Freistellungsbescheid vom Finanzamt für Körperschaften erhält. Auf der Mitgliederversammlung am 14.11.2023 gab es eine Satzungsänderung: In § 4 wurde der Satz 3 e ("Die Mitgliedschaft endet durch Verlassen des Kindes aus der Schule") gestrichen. Somit ist es künftig allen Eltern möglich, auf Wunsch auch nach der aktiven Schulzeit des Kindes an unserer Schule Mitglied in unserem Verein zu bleiben.


Die aktuelle Vereinssatzung lautet:


§ 1    Name, Sitz und Geschäftsjahr

    1. Der Verein trägt den Namen „Arko e.V. – Förderverein der Grundschule am Arkonaplatz“ und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der Nr. VR 16742 B eingetragen.
    2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin-Mitte.
    3. Geschäftsjahr ist das Schuljahr.


§ 2    Ziel und Zweck des Vereins

    1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung. Er will die Gemeinschaft pflegen und schulische und soziale Anliegen unterstützen.
    2. Der Zweck wird insbesondere erfüllt durch:
a) ideelle und materielle Unterstützung der Grundschule am Arkonaplatz (§ 58 Nr. 1 AO)
b) Förderung des Erwerbs und der Festigung der französischen Sprache bei den Kindern in der Schule und im Freizeitbereich
c) Beschaffung von Lehr-, Lern- und Anschauungsmaterial sowie Ausstattungsgegenständen einschließlich Wartung und Pflege
d) Ausstattung des Computerbereiches
e) Beschaffung von Auszeichnungen und Preisen für schulische Wettbewerbe
f) Unterstützung bei der Herausgabe einer Zeitung an der Schule (z.B.: Schülerzeitung, Elternblatt, Fördervereinsrundbrief)
g) Außendarstellung der Schule
h) Durchführung und Mitgestaltung von Schulveranstaltungen
i) Unterstützung und Mitgestaltung von Arbeitsgemeinschaften
j) Betrieb einer Schulbibliothek
k) Gestaltung und Erhaltung des Schulgebäudes und Außengeländes
l) Beschaffung von Sport- und Spielgeräten


§ 3     Gemeinnützigkeit

    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mittel zum Erreichen dieser Zwecke werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen aufgebracht. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die weiteren Mitglieder des Vereins üben ihre Tätigkeit ebenfalls grundsätzlich ehrenamtlich aus. Die ihnen hierbei entstehenden Aufwände/Auslagen können ihnen erstattet werden.


§ 4    Mitgliedschaft

    1. Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen werden, die seine Ziele unterstützen.
    2. Die Mitgliedschaft im Verein wird erworben durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag gegenüber dem Vorstand und bedarf dessen Zustimmung. Eine Ablehnung des Antrags braucht nicht begründet zu werden.
    3. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt, der vom Mitglied jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann;
b) Tod des Mitglieds oder Auflösung der juristischen Person;
c) Ausschluss aus wichtigem Grund. Darüber entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied einen schweren Verstoß gegen den Zweck des Vereins begeht oder dessen Ansehen schädigt. Vor einer Entscheidung ist der/dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Der Beschluss des Vorstandes ist mit einer Begründung versehen dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung kann die/der Ausgeschlossene beim Vorstand binnen eines Monats nach Empfang der Mitteilung schriftlich Widerspruch einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Ausschluss.
d) Wenn ein Mitglied mit der Zahlung von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist, kann es aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
    4. Im Falle des Ausscheidens besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des entrichteten Jahresbeitrages.


§ 5    Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand


§ 6    Die Mitgliederversammlung

    1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung, die jährlich durchzuführen ist.
a) Die Einladung erhalten die Mitglieder in Textform (z.B. Mail, Schaukasten oder Webseite) zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung.
b) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
c) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beantragt oder es der Vorstand für nötig hält.
    1. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
a) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
b) Gewählt wird in offener Abstimmung. Wird von einem Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die geheime Wahl verlangt, muss die Abstimmung geheim erfolgen.
c) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
d) Werden auf einer Mitgliederversammlung Dringlichkeitsanträge gestellt, beschließt die Versammlung zunächst mit Zwei-Drittel-Mehrheit über die Dringlichkeit. Bei Bestätigung der Dringlichkeit kann über den Antrag in der Versammlung beraten und beschlossen werden. Dringlichkeitsanträge auf Abänderung der Satzung sind nicht zulässig.
e) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
    3. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfung
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl des Vorstandes
d) Wahl der Kassenprüfer/innen
e) Bestätigung der vom Vorstand bestellten Beisitzer/innen und Beiräte
f) Festsetzung der Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrags
g) Beratung über die geplante Verwendung der Mittel
h) Entscheidung über gestellte Anträge
i) Änderung der Satzung (Ausnahme § 9 Abs.3)
j) Auflösung des Vereins
    4. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Protokollführung zu unterschreiben und von der Versammlungsleitung gegenzuzeichnen ist.


§ 7     Der Vorstand

    1. Der Vorstand des Vereins setzt sich mindestens wie folgt zusammen:
a) Vorsitzende/r (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
b) Stellvertretende/r Vorsitzende/r (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
c) Schatzmeister/in (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
    2. Es kann zusätzlich ein Repräsentant des SESB-Zweiges als Mitglied des Vorstands gewählt werden.
    3. Es können Beisitzer bei Bedarf berufen werden. Vorstand und Beisitzer bilden den erweiterten Vorstand.
    4. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB können den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam vertreten, wobei sie an die Vorstandsbeschlüsse gebunden sind.
    5. Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für ein Jahr gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.
    6. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel. Zur Festlegung seiner Arbeitsweise kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben.
    7. Die Haftung der Vorstandsmitglieder wird für einfache Fälle von Fahrlässigkeit bei der Vereinsführung ausgeschlossen.
    8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnimmt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
    9. Beschlüsse können auch in Textform im Umlaufverfahren gefasst werden.
    10. Die Beisitzer/innen werden vom Vorstand für jeweils ein Jahr bestellt und sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Eine Bestellung ist jederzeit widerrufbar. Die Mitgliederversammlung kann Beisitzer/innen vorschlagen.
    11. Die Beisitzer/innen werden vom Vorstand mit Aufgaben betraut. Sie sind zu den Sitzungen des erweiterten Vorstandes einzuladen und können an ihnen mit beratender Stimme teilnehmen.


§ 8    Kassenprüfer/innen

    1. Die Kasse und die Rechnungslegung des Vereins werden mindestens einmal im Jahr von wenigstens zwei Personen geprüft, die hierzu von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Geschäftsjahr zu wählen sind. Die Kassenprüfer/innen dürfen weder Mitglieder des Vorstandes noch Angestellte des Vereins sein.
    2. Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung.


§ 9    Satzungsänderungen

    1. Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt ist.
    2. Eine Satzungsänderung bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
    3. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung aufgrund einer Auflage des Finanzamts oder des Registergerichts können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind auf der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.


§ 10   Auflösung

    1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
    2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Grundschule am Arkonaplatz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
    3. Gleichzeitig erlöschen alle Rechte der Mitglieder dem Verein gegenüber. Eine Rückzahlung der geleisteten Beiträge und Zuwendungen ist ausgeschlossen.